GbR und OHG unterscheiden sich in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgestaltung nur wenig voneinander.

Bei beiden handelt es sich um Personengesellschaften, die durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich mehrere Gesellschafter einigen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, gegründet werden.

Anders als die GbR ist die OHG eine Personen-Handels-Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes gerichtet ist. Personengesellschaften werden mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet. Die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht erforderlich. Soweit ein Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht eine Verpflichtung übernimmt, die (z. B. die Einbringung eines Grundstücks) formbedürftig ist, bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form, kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Es ist aber immer sinnvoll, den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages schriftlich abzufassen.



Die GesellschafterInnen einer GbR und OHG haften persönlich mit ihrem Privat- und Betriebsvermögen. Für die Regelung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR oder OHG gibt es diverse gesetzliche Vorschriften. Die meisten können jedoch durch vertragliche Regelung anders gestaltet werden.