GbR und OHG unterscheiden
sich in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgestaltung nur wenig voneinander.
Bei beiden handelt es sich um Personengesellschaften,
die durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich mehrere Gesellschafter
einigen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, gegründet werden.
Anders als die GbR ist die OHG eine Personen-Handels-Gesellschaft, deren
Zweck auf den Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes gerichtet
ist. Personengesellschaften werden mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
errichtet. Die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht erforderlich.
Soweit ein Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht
eine Verpflichtung übernimmt, die (z. B. die Einbringung eines Grundstücks)
formbedürftig ist, bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner besonderen Form,
kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Es ist aber immer sinnvoll,
den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages schriftlich abzufassen.
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