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Buchführungs-, Prüfungs-, und Publizitätspflicht Jede Kauffrau hat nach § 238 HGB Bücher zu führen, und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen (Buchführungspflicht). Außerdem hat jede Kauffrau nach § 242 HGB zu Beginn ihres Gewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Sie hat außerdem für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. Bei anderen Einzelunternehmerinnen reicht grundsätzlich eine geordnete, verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Rechnungsabschluss aus. Die in den §§ 360, 325 ff. HGB geregelten Prüfungs- und Publizitätspflichten gelten nicht. |
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