Beendigung

Die Beendigung des Einzelunternehmens vollzieht sich genauso einfach wie dessen Gründung.

Es bedarf insoweit lediglich Ihrer Entscheidung, den Geschäftsbetrieb endgültig einzustellen. Die Verteilung und Verwertung des Betriebsvermögens steht der Unternehmerin frei. Selbstverständlich haftet sie bei der Einstellung des Geschäftsbetriebes für die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verpflichtungen des Unternehmens uneingeschränkt fort. Ist die Unternehmerin als Kauffrau im Handelsregister eingetragen, so führt die endgültige Einstellung des Gewerbebetriebs zugleich zum Erlöschen der Firma. Dies ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.