Gründung

Die Gründung eines Einzelunternehmens setzt weder den Abschluss eines formellen Gesellschafts- noch eines Gründungsvertrages voraus.

Auch von der Eintragung im Handelsregister ist die Gründung nicht abhängig. Ob für die Einzelunternehmerin gleichwohl die Pflicht besteht, die Eintragung im Handelsregister herbeizuführen, richtet sich nach § 29 HGB.

Nach dieser Bestimmung ist jede Kauffrau verpflichtet, ihre Firma und den Ort ihrer Handelsniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ob die Einzelunternehmerin Kauffrau und damit zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, ergibt sich aus §1 Absatz 2 HGB.

Danach hängt die Kaufmannseigenschaft von zwei Voraussetzungen ab, die gleichzeitig
vorliegen müssen:

Es muss ein Gewerbe betrieben werden.
Dieses Gewerbe muss nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.

Da die freiberufliche Tätigkeit nicht als Ausübung eines Gewerbes eingestuft wird, können Angehörige der freien Berufe auch künftig nicht Kauffrau werden. Bei "Art und Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs" kommt es nicht darauf an, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, sondern ob er nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist.




Da der Gesetzgeber damit die Voraussetzungen für eine Kaufmannseigenschaft im Einzelfall nicht klar definiert hat, ist es hilfreich, bei der zuständigen IHK oder Handwerkskammer vor der Gründung nachzufragen, ob die geplante Geschäftstätigkeit die Kaufmannseigenschaft auslösen wird. Wenn man möchte, kann man als Betreiberin eines Gewerbebetriebes auch ohne voll kaufmännischen Geschäftsbetriebes Kauffrau werden. Dies kann durch die freiwillige Eintragung im Handelsregister herbeigeführt werden.