Gründung
Die Gründung eines
Einzelunternehmens setzt weder den Abschluss eines formellen Gesellschafts-
noch eines Gründungsvertrages voraus.
Auch von der Eintragung im Handelsregister ist die Gründung nicht abhängig.
Ob für die Einzelunternehmerin gleichwohl die Pflicht besteht, die Eintragung
im Handelsregister herbeizuführen, richtet sich nach § 29 HGB.
Nach dieser
Bestimmung ist jede Kauffrau verpflichtet, ihre Firma und den Ort ihrer
Handelsniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Ob die Einzelunternehmerin Kauffrau und damit zur Eintragung ins Handelsregister
verpflichtet ist, ergibt sich aus §1 Absatz 2 HGB. |
Danach hängt die Kaufmannseigenschaft von zwei Voraussetzungen ab, die
gleichzeitig
vorliegen müssen:
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Es muss ein Gewerbe betrieben werden.
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Dieses Gewerbe muss nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordern. |
Da die freiberufliche Tätigkeit nicht als Ausübung eines Gewerbes eingestuft
wird, können Angehörige der freien Berufe auch künftig nicht Kauffrau
werden. Bei "Art und Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Gewerbebetriebs" kommt es nicht darauf an, ob ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, sondern ob er nach den Umständen
des Einzelfalls erforderlich ist.
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