![]() |
Gründung - Abschluss des Gesellschaftsvertrages
der GmbH |
||
Auch wenn die GmbH
erst mit Eintragung in das Handelsregister als solche entsteht, wird sie
doch schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der der notariellen
Form bedarf (§2 GmbHG), errichtet. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages
ergibt sich aus § 3 GmbHG:
|
Firma Die Firma ist der Name der Unternehmung, der mit dem Zusatz der Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Gesellschaft mbH) versehen sein muss. Auf allen Geschäftsbriefen ist der Name der Unternehmung mit dem Rechtsformzusatz, sowie die Handelsregisternummer, das zuständige Handelsgericht und der volle Name des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin anzugeben. Sitz Als Sitz der Gesellschaft ist in der Regel der Ort anzugeben, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat oder an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Gegenstand des Unternehmens Jeder gesetzlich zulässige Zweck kann Gegenstand einer GmbH sein. Höhe des Stammkapitals Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Die Stammeinlage jeder GesellschafterIn muss mindestens 100 Euro betragen. Betrag der von jeder GesellschafterIn zu übernehmenden Stammeinlage Jede GesellschafterIn muss bei der Errichtung der GmbH eine Stammeinlage übernehmen. Bareinlagen - und zwar sowohl die Mindesteinlage als auch die Resteinlage - sind zur freien Verfügung der GeschäftsführerInnen zu erbringen. In der Regel bedarf es hierzu der Barzahlung oder der Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft. Die Überweisung darf nur auf ein im Haben geführtes Konto erfolgen. Gründungskosten Wenn die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten (Gründungsaufwand) tragen soll, ist dies ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Geschieht dies nicht, sind allein die GründerInnen verpflichtet, den Gründungsaufwand zu tragen. Eine nachträgliche Übernahme des Gründungsaufwandes durch die Gesellschaft ist in der Regel nicht möglich. |
![]() | ||||||
![]() |
![]() |
![]() |