Gründung

Nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Der Entstehung der GmbH sind aber das Vorgründungsstadium und das Gründungsstadium vorgeschaltet.

GesellschafterInnen
GesellschafterInnen einer GmbH können alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Gesamthandsgemeinschaften einschließlich der GbR werden. Ist eine nicht voll geschäftsfähige Person (z.B. eine Minderjährige) an der Gründung beteiligt, ist hierfür u.a. die Mitwirkung der gesetzlichen VertreterIn und des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

Handelsregister
Die GmbH ist bei dem Registergericht, in dessen Bezirk sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung kann erst erfolgen, wenn die Einlagen voll geleistet worden sind. Die Anmeldung ist von allen GeschäftsführerInnen vorzunehmen. Sie muss gemäß § 12 Abs. 1 HGB in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Satzungsänderung
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf ebenso wie dessen Abschluss der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister (§ 53 GmbHG). Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann strengere, nicht jedoch weniger strenge Mehrheitserfordernisse vorsehen.