Gründung
Nach § 11 Abs. 1 GmbHG
entsteht die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Der Entstehung der GmbH sind aber das Vorgründungsstadium und das Gründungsstadium vorgeschaltet.
GesellschafterInnen
GesellschafterInnen einer GmbH können alle natürlichen und juristischen Personen
sowie alle Gesamthandsgemeinschaften einschließlich der GbR werden. Ist
eine nicht voll geschäftsfähige Person (z.B. eine Minderjährige) an der Gründung
beteiligt, ist hierfür u.a. die Mitwirkung der gesetzlichen VertreterIn
und des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Handelsregister
Die GmbH ist bei dem Registergericht, in dessen Bezirk sie ihren satzungsmäßigen
Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung
kann erst erfolgen, wenn die Einlagen voll geleistet worden sind. Die
Anmeldung ist von allen GeschäftsführerInnen vorzunehmen. Sie muss gemäß §
12 Abs. 1 HGB in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Satzungsänderung
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf ebenso wie dessen Abschluss
der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister (§
53 GmbHG). Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung mit ¾ der abgegebenen
Stimmen. Die Satzung kann strengere, nicht jedoch weniger strenge Mehrheitserfordernisse
vorsehen.
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