Im Gegensatz zu den bisher vorgestellten Gesellschaftsformen ist die GmbH keine Personengesellschaft sondern, wie z.B. auch die Aktiengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft. Sie ist daher mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. D.h., sie ist eine juristische Person. Die GmbH handelt durch Organe, d.h. durch ihren Geschäftsführer bzw. durch ihre Geschäftsführerin. Als eigene Rechtspersönlichkeit entsteht die GmbH mit der Eintragung im Handelsregister.

Das Gesetz schreibt ein Mindestkapital von 25.000 € vor, wovon schon bei der Gründung von allen GesellschafterInnen zusammen mindestens die Hälfte einzuzahlen ist. Die GesellschafterInnen sind durch Geschäftsanteile (Stammeinlagen) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

Die Haftung der GmbH entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen.
In der grundsätzlichen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GmbH liegt deren Vorteil, den man auch als AlleinunternehmerIn durch Gründung einer Ein-Personen-GmbH in Anspruch nehmen kann. Ein Nachteil der GmbH liegt, abgesehen von dem Erfordernis eines Mindestkapitals, in dem im Vergleich zur Gründung einer Personengesellschaft höherem Gründungsaufwand. Aufgrund der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten
Haftung ist die Kreditwürdigkeit einer GmbH deutlich geringer als beispielsweise die einer GbR. In der Praxis bestehen Kreditgeber, insbesondere die Geldinstitute, in der Regel darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten der GesellschafterInnen angeboten werden. Für die Rückzahlung von Darlehen müssen sich die GesellschafterInnen regelmäßig verbürgen, so dass sich die Vorteile der Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, jedenfalls in Bezug auf den Geschäftsverkehr mit den Kreditinstituten, letztendlich nicht auswirken.




Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die GmbH vor allem dann anbietet, wenn das mit dem zu gründenden Unternehmen verbundene finanzielle Risiko so hoch ist, dass keiner von mehreren an der Gründung beteiligten Partnern es auf eine persönliche Haftung ankommen lassen will oder kann, und die aufwendigen Gründungsformalitäten ebensowenig einen Hinderungsgrund darstellen wie die Aufbringung des vom Gesetz geforderten Mindestkapitals.