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Beendigung Mit Eintritt eines Auflösungsgrundes wandelt sich die Personengesellschaft von einer vormals werbenden Gesellschaft in eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bzw. Liquidation und Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ist. Wenn die Auseinandersetzung bzw. Liquidation vollständig durchgeführt ist, ist die Personengesellschaft endgültig beendet. |
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