Die GesellschafterInnen haften unbeschränkt für die
Gesellschaftsschulden auch
mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung durch die Angabe der
Rechtsform GbR mbH wurde durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Zwischenzeitlich gilt auch für
die GbR-GesellschafterInnen eine "Nachhaftung" nach ihrem Ausscheiden ähnlich der OHG.
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Die OHG haftet gemäß § 123 Abs. 1 HGB selbst.
Die GesellschafterInnen haften für die Verbindlichkeiten der OHG deren
Gläubigern gegenüber persönlich
und gesamtschuldnerisch. Diese Haftung kann durch Vertrag nicht geändert
werden. Die Haftung von GesellschafterInnen nach § 128 HGB bleibt auch nach
dem Ausscheiden für solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen,
die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits begründet waren. Eine Enthaftung
von GesellschafterInnen tritt erst 5 Jahre nach der Eintragung ihres Ausscheidens
im Handelsregister ein.
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