Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandvermögen. D. h. die einzelnen GesellschafterInnen können weder über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen, noch über den Anteil an einem einzelnen, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, Gegenstand verfügen.

Haftung

GbR OHG
Die GesellschafterInnen haften unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung durch die Angabe der Rechtsform GbR mbH wurde durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Zwischenzeitlich gilt auch für die GbR-GesellschafterInnen eine "Nachhaftung" nach ihrem Ausscheiden ähnlich der OHG. Die OHG haftet gemäß § 123 Abs. 1 HGB selbst. Die GesellschafterInnen haften für die Verbindlichkeiten der OHG deren Gläubigern gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Haftung kann durch Vertrag nicht geändert werden. Die Haftung von GesellschafterInnen nach § 128 HGB bleibt auch nach dem Ausscheiden für solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits begründet waren. Eine Enthaftung von GesellschafterInnen tritt erst 5 Jahre nach der Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister ein.