Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Bitte orientieren Sie sich wieder am Schema zur Einkommensermittlung, das Sie in Kapitel 3.4 Ermittlung des zu verstuernden Einkommens bereits kennen gelernt haben. Daraus können Sie entnehmen, dass Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der bei einer Kapitalgesellschaft nur aus gewerblichen Einkünften bestehen kann, abgezogen werden können (). Nach dem Verlustabzug ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

Es gibt daher einen Verlustrücktrag und einen Verlustvortrag. Die Kapitalgesellschaft hat ein Wahlrecht, ob die Verluste eines Wirtschaftsjahres in das vorangegangene Wirtschaftsjahr zurückzutragen oder in zukünftige Wirtschaftsjahre vorzutragen sind. Der Verlustrücktrag ist allerdings beschränkt auf höchstens 511.500 € (vgl. ).

Für den Verlustvortrag gilt ebenfalls eine Beschränkung. Ein Verlustvortrag ist nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € unbeschränkt möglich. Darüber hinaus sind sie nur bis zu 60 % des 1 Mio € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Diese 'Mindestbesteuerung' gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004.
Die Regelungen zum Verlustvortrag gelten auch für die Gewerbesteuer, so dass ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer einheitliche Regeln für den Verlustvortrag gelten.


Die GesellschafterInnen können die Verluste, die bei der Kapitalgesellschaft angefallen sind, nicht für sich verwenden. Das ist ein gewichtiger Nachteil gegenüber einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft. Hier sind GesellschafterInnen allerdings in der Verlustverrechnung auf den Wert der Einlage () beschränkt.