Einlagen können zum einen entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften geleistet werden und sind dann offene Einlagen. Gemeint sind in erster Linie Bar- oder Sacheinlagen der GesellschafterInnen bei Gründung oder Kapitalerhöhung der Gesellschaft. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter in der Regel dann Gesellschaftsanteile.

Anders, wenn es um Vermögenszuführungen der GesellschafterInnen an die Gesellschaft geht, die nach außen hin nicht erkennbar sind, weil ein anderes Rechtsgeschäft den wahren Charakter der Zuwendung 'verdeckt'. Zu denken ist etwa an einen vorgeschobenen Kaufvertrag oder Mietvertrag. In diesen Fällen handelt es sich um eine verdeckte Einlage.
Verdeckte Einlagen sind damit das Gegenstück zur verdeckten Gewinnausschüttung, die sie bereits in Kapitel 3.5 kennen gelernt haben. Bei verdeckten Einlagen bekommen nicht die GesellschafterInnen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, sondern die Kapitalgesellschaft.


Die verdeckte Einlage hat in der steuerlichen Praxis bei Weitem nicht das Gewicht, das der verdeckten Gewinnausschüttung zukommt, und soll deswegen nur am Rande dargestellt werden. Sie ist in 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 EStG erwähnt. Diese Vorschrift ist über 8 Absatz 1 KStG auch bei Körperschaften anwendbar.