Innerer und äußerer Fremdvergleich Bei der Umsetzung des Fremdvergleichs ist zunächst ein innerer Fremdvergleich durchzuführen. Werden im Unternehmen neben der Gesellschafter-GeschäftsführerIn auch andere GeschäftsführerInnen beschäftigt, so können die Gehälter miteinander verglichen werden. Kommt ein innerer Vergleich nicht in Betracht, muss ein äußerer Fremdvergleich durchgeführt werden. In der Praxis werden dazu bereits veröffentlichte branchen- und größenbezogene Gehaltsuntersuchungen herangezogen. Im Mittelpunkt steht dabei die sogenannte 'Kienbaum-Studie', die in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird oder die verwaltungsinternen Sammlungen von Vergleichsbetrieben, die durch die Finanzverwaltungen geschaffen wurden. |
![]() |
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine vGA bei geringfügigen Überschreitungen nicht vor. Die Finanzverwaltung wird in der Regel erst aktiv, wenn die Angemessenheitsgrenze um 20 % überschritten ist. |
![]() |
||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |