Fremdvergleich Bei einer vGA ist eine Leistung, die ein/e GesellschafterIn empfangen hat, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und nicht durch betriebliche Gründe. Es muss daher geprüft werden, ob die Kapitalgesellschaft die Leistung auch Personen gewährt hätte, in gleicher Weise und gleicher Höhe, die nicht Gesellschafter/innen sind. Es ist deswegen bei der Vorteilszuwendung auf das Verhalten einer gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin abzustellen. Dieser objektive Maßstab wird auch als Fremdvergleich oder Drittvergleich bezeichnet. In den meisten Fällen ist dieser Fremdvergleich notwendig, um die Vergütungen, wie z.B. Gehalt, Tantiemen oder sonstige Vorteile von Gesellschafterin-GeschäftsführerInnen beurteilen zu können. |
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