Steuerfreie Einnahmen Ebenfalls bei der Einkommensermittlung können Gewinne abgezogen werden, die eine Kapitalgesellschaft durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt und mit dem Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auf der Ebene von Doppelbesteuerungsabkommen darf der Betriebsstättenstaat den Gewinn der Betriebsstätte alleine besteuern, während der Sitzstaat des Stammunternehmens diesen Gewinn regelmäßig freizustellen hat, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind diese steuerfreien Erträge gewinnwirksam verbucht worden und deswegen bei der Einkommensermittlung wieder abzuziehen. Damit wird vermieden, dass sie letztendlich im Inland mit Körperschaftsteuer belastet werden. Ebenfalls steuerfrei sind Investitionszulagen, die durch die Finanzbehörde nach dem Investitionszulagengesetz ausbezahlt werden. Die (nach ![]() |
Schauen Sie sich die genaue Schilderung von Karin Brandneus Situation an. |
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