Wie Sie bereits im vorangegangenen Kapitel 3.3 Sachliche Steuerpflicht gelernt haben, ist das Einkommen für Körperschaften nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln ().
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind wie z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Außerdem gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dann nicht, wenn sie durch Sonderregelungen des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt sind.

Ausgehend von diesem Verständnis sind deswegen auch bei Körperschaften grundsätzlich alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes denkbar, abgesehen von Arbeitseinkünften ().
Körperschaften, die nicht buchführungspflichtig sind - denken Sie hier in erster Linie an Vereine oder Stiftungen - können sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen, als auch aus Vermietung und Verpachtung oder Gewinneinkünfte haben. Bei buchführungspflichtigen Körperschaften und damit vor allem bei Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH, sind (nach ) nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb möglich.