Einkünfte durch Veräußerungs- und Aufgabegewinn
Wie bereits bei den gewerblichen Einkünften, wird auch bei der freiberuflichen Tätigkeit der Gewinn bei der Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmens besteuert (vgl. ). Insofern bestehen keine Unterschiede zu den gewerblichen Einkünften.
Beispiel: Frau Zielreich ist mit ihrem Einzelunternehmen 'Systec' freiberuflich tätig. bei der Veräußerung ihres Softwareunternehmens müsste sie einen Veräußerungsgewinn versteuern ( ). Das gleiche gilt bei der Aufgabe ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Obwohl Frau Zielreich mit ihren freiberuflichen Einkünften eigentlich nicht buchführungspflichtig ist, hat sie bei einer Veräußerung oder Aufgabe ihres Unternehmens eine Steuerbilanz auf den Zeitpunkt der Veräußerung aufzustellen.
Nur so können die im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven ermittelt werden. Darüber hinaus lässt sich so der laufenden Gewinn vom begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn trennen.
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