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Beteiligung am Gewinn und
Verlust |
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Gewinn Nach § 46 Nr. 1 GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Ergebnisses. In Bezug auf den Inhalt eines solchen Beschlusses gibt es drei Möglichkeiten:
Auch eine Kombination dieser 3 Varianten ist möglich. Nach der gesetzlichen Regel des § 29 Absatz 3, Satz 1 GmbHG ist ein auszuschüttender Gewinn nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile an die GesellschafterInnen zu verteilen. Das Gesetz lässt aber andere Maßstäbe für die Gewinnverteilung ausdrücklich zu. Verlust An Verlusten sind die GesellschafterInnen nicht beteiligt. Sie werden auf neue Rechnung vorgetragen. Zum Ausgleich von Verlusten sind GesellschafterInnen nur verpflichtet, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. |
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