| Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) | |
Die Entstehung der Umsatzsteuer hat u.a. Auswirkungen darauf, in welchem
Voranmeldungszeitraum bestimmte Umsätze zu deklarieren sind. Für
Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Steuer im Regelfall
der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (vgl.
)
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (vgl.
).
Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entgelte kommt es bei dieser Besteuerungsart
nicht an. |
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Teilleistungen Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. In diesem Fall werden bereits die Teilleistungen versteuert (vgl. ).
Bei Teilleistungen sind die teilbaren Abschnitte bereits tatsächlich
schon ausgeführt. |
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Beispiel: Ein Mietvertrag über ein gewerblich genutztes Gebäude ist für 5 Jahre vereinbart; nach Fertigstellung des Kellergeschosses wird Teilzahlung verlangt. Es liegt eine steuerpflichtige Teilleistungen vor. |