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Einheit des Unternehmens:
2 Absatz 1 Satz 2 UStG stellt auf die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit ab und führt damit zur Einheitstheorie:Jede Unternehmerin hat immer nur ein einziges Unternehmen, auch wenn sie mehrere gewerbliche oder freiberufliche Betriebe besitzt. Eine Unternehmerin muss, auch wenn sie mehrere Betriebe besitzt, nur eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen ( ), in der die Umsätze
aller Betriebe erfasst werden. Leistungen zwischen einzelnen Teilen eines
einheitlichen Unternehmens unterliegen nicht der Umsatzsteuer, denn sie
sind nicht steuerbare Innenumsätze.
Hierzu ein Beispiel: |
Welche Umsätze zu versteuern sind, sehen wir auf den nächsten Seiten. |
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