Die Entlastung erfolgt nicht bei der Gewerbesteuer selbst, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung der betreffenden UnternehmerInnen.

Dabei wird nicht einfach die an die Gemeinde bezahlte Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen, sondern die Entlastung erfolgt in pauschaler Form durch das 1,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrages.
Bei dieser pauschalen Formel wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer nach wie vor als Betriebsausgabe abzugsfähig bleibt.