| Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 können Verlustvorträge nicht mehr uneingeschränkt durchgeführt werden.
Die Beschränkungen gelten einheitlich für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Danach sind Verluste aus Vorjahren uneingeschränkt bis 1 Mio. € vortragsfähig. Verbleibt nach Abzug dieses Sockelbetrages noch ein positiver Gewerbeertrag, so können nur noch 60 % dieses verbliebenen Gewerbeertrags abgezogen werden ( ). In der praktischen Umsetzung unterliegen also nach der sogenannten Mindestbesteuerung bei einem Gewerbeertrag vor Verlustabzug von mehr als 1 Mio. € immer 40 % des die Millionengrenze übersteigenden Betrages der Gewerbesteuer. Lesen Sie hierzu ein Beispiel.Nicht ausgeglichene Verluste gehen aber nicht verloren, sondern werden in einem Bescheid festgestellt und fortgeschrieben (vgl. ).
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