Beispiel Abzugsfähige Spenden ( 9 Nr. 5): Vera Einmaligs Schwester erzielte im vergangenen Geschäftsjahr mit ihrem Einzelunternehmen im Bereich der Elektronik Industrie in Stuttgart Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 478.000 €. Aus betrieblichen Mitteln spendete sie für kirchliche Zwecke 35.000 €. Die Umsätze des vergangenen Kalenderjahres betrugen 8.500.000 €, die Summe der bezahlten Löhne und Gehälter betrugen 5.100.000 €. Darf sie die Spende gewerbesteuerlich kürzen? Antwort: Bei Einzelunternehmen darf eine Spende nicht gewinnwirksam verbucht werden, sondern wird dem neutralen Bereich, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet. Einkommensteuerlich werden Spendenzahlungen nur bei den Sonderausgaben wirksam. Eine Hinzurechnung der Spende zum Gewinn erübrigt sich deswegen. Bei der Gewerbesteuer dürfen als Spende höchstens abgezogen werden ( ):
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Berechnung:
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oder
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Die 2 v.T. - Berechnung ist im vorliegenden Fall vorteilhafter, so dass (nach
) eine Spendenkürzung von 27.200 € vorzunehmen ist. Mit dem Restbetrag von 35.000 ./. 27.200 = 7.800 € ist das Unternehmen vom Abzug ausgeschlossen. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den Regelungen des Einkommensteuerrechts ( ) und Körperschaftsteuerrechts ( ).
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