Antwort: Steuerfreie Einnahmen


Steuerbilanzgewinn   114.000
Körperschaftsteuer / Solidaritätszuschlag () + 18.500
Bewirtungsaufwendungen ( 30%; ) + 2.520
Beteiligungserträge Keller AG () ./. 22.600
Betriebsstättengewinn () ./. 26.300
5 % Hinzurechnung Betriebsstättengewinn () + 1.315
5 % Hinzurechnung Keller AG () + 1.130
Zu versteuerndes Einkommen   88.565
Die Gewerbesteuer ist steuerlich nicht vom Abzug ausgeschlossen, da sie nach allgemeiner Ansicht eine Steuer auf den Gewerbebetrieb und keine Personensteuer ist. Ein Korrekturbedarf hinsichtlich der Gewerbesteuer besteht damit nicht.