Diese Korrekturen sind nur notwendig, soweit keine eigenständige Steuerbilanz oder eine Einheitsbilanz erstellt wird. Bei den Korrekturen handelt es sich überwiegend um Abweichungen der handelsrechtlichen von der steuerlichen Abschreibung, z.B. bei der Abschreibung eines Firmenwertes, der steuerlich zwingend über 15 Jahre hinweg abzuschreiben ist. Das gleiche gilt für die Bewertung von Vorräten, die Zulässigkeit von bestimmten Rückstellungen, die zwar handelsrechtlich wahlweise angesetzt werden können, steuerlich jedoch nicht zulässig sind.