Buchführungspflichtige und nicht buchführungspflichtige Körperschaften
Wie die Einkommensteuer, so wird auch die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr veranlagt. Die Körperschaftsteuer ist also grundsätzlich auch eine Jahressteuer ( ).
Hinsichtlich des Ermittlungszeitraums ist zu unterscheiden zwischen: |
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Nicht buchführungspflichtigen Körperschaften:
Insbesondere Vereine oder Stiftungen. Diese werden mit dem Einkommen veranlagt, das innerhalb eines Kalenderjahres erzielt worden ist. |
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Buchführungspflichtigen Körperschaften:
Vor allem Kapitalgesellschaften. Für diese ist das Wirtschaftsjahr der maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum. Weichen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr voneinander ab, so gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet ( ).
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Das Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft umfasst zwar grundsätzlich 12 Monate. Es gibt jedoch auch sogenannte Rumpfwirtschaftsjahre, die weniger als 12 Monate umfassen. Rumpfwirtschaftsjahre kommen z.B. dann in Betracht, wenn eine Körperschaft unterjährig gegründet oder beendet wird, oder beim Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht.
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