| Das zu versteuernde Einkommen und die tarifliche Körperschaftsteuer der DieboLern GmbH für das vergangene Veranlagungsjahr errechnen sich folgendermaßen: | ||||||||||||
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Körperschaftsteuer ( ): 176.132 x 25 % = 44.033,00Solidaritätszuschlag ( ): 44.033 x 5,5 % = 2.421,81 Anmerkungen: Soweit das Einkommensteuergesetz angewendet wurde, ist dies jeweils auf den Generalverweis in ( 8 Absatz 1 KStG) zurückzuführen.
Werden nichtabzugsfähige Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Aufwendungen erstattet, müssen sie, spiegelbildlich zu ihrer ursprünglichen Behandlung, bei der Einkommensermittlung abgezogen werden. Im handelsrechtlichen Ergebnis wurde die Erstattung als außerordentlicher Ertrag behandelt. Die Gewerbesteuer ist als eine Steuer auf den Gewerbebetrieb abzugsfähig. Dabei wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Gewerbesteuer (gegebenenfalls als Rückstellung) zutreffend ermittelt wurde.
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