| Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, gleichgültig ob Dividenden, Zinsen oder stille Beteiligung, dürfen Ledige seit 2004 1.370 € bzw. Verheiratete 2.740 € abziehen. Der Freibetrag wurde im Laufe der Zeit immer weiter abgeschmolzen und es ist zu befürchten, dass er im Zuge der anstehenden durchgreifenden Steuerreformen ganz wegfallen wird. Der Sparer-Freibetrag darf nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Über den Freibetrag hinaus erhalten Sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch noch einen Pauschalbetrag für Werbungskosten ( ). Dieser Pauschalbetrag beträgt 51 € bzw. bei Verheirateten 102 € und kommt in Betracht, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen können.Im Hinblick auf das hälftige Abzugsverbot (nach ) ist der Werbungskosten-Pauschalbetrag dann ohne Belang, wenn Ihre Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften mehr als 102 € bzw. bei Verheirateten mehr als 204 € betragen. | ||
| Beispiel: Hier finden Sie ein Beispiel zum Sparer-Freibetrag. |