Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland entscheidet die Frage
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ( ). Die Regelungen über den steuerlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt finden sich in 8 und 9 der Abgabenordnung.
Hat eine Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, jedoch inländische Einkünfte, dann unterliegen nur diese (in genannten) Einkünfte der deutschen ESt (vgl. ).
Bei Einkünften in verschiedenen Staaten besteht das Problem einer Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung oder Milderung dieses Problems hat Deutschland mit nahezu 80 Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, durch welche das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten geregelt wird. Fehlt ein DBA, so kommt im Allgemeinen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die Anrechnung der ausländischen Steuer in Betracht (vgl. ).
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