Sonderabschreibungen

Unter bestimmten Voraussetzung können sie neben der linearen oder degressiven Absetzung für Abnutzung eines Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % vorgenehmen ().
Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie die Sonderabschreibung von 20 % bereits im Erstjahr voll beanspruchen oder innerhalb des Fünfjahreszeitraums gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilen wollen. Die Sonderabschreibung wird immer in einem Prozentsatz der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berechnet, bis 20 % erreicht sind.

Die Voraussetzungen der Sonderabschreibung für Gewerbetreibende und FreiberuflerInnen lauten im Einzelnen:

Das Betriebsvermögen darf zum Schluss des vorausgehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 € betragen.
Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gilt diese Voraussetzung stets als erfüllt.
Es werden neue bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft, die
 
- mindestens ein Jahr nach ihrer Anschaffung/Herstellung im Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und
- im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Betrieb zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.