Frau Brandneu möchte allein vertretungsberechtigt sein und allein die Geschäftsführungsbefugnis haben.

Das geht.

Eine entsprechende Vereinbarung müsste jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein. Gegenüber Dritten bedeutet dies jedoch nicht, dass Geschäfte die andere Gesellschafterinnen abgeschlossen haben, unwirksam sind. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zwischen den Gesellschafterinnen hat allein Auswirkung auf das Innenverhältnis (ggf. Regressanspruch der Gesellschafterinnen gegeneinander).