Ja, es sollte ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, auch zu Beweiszwecken. Dann ist für alle Parteien jederzeit nachlesbar (oder ggf. auch beweisbar), was miteinander vereinbart wurde. Insbesondere die Fortsetzungsklausel sollte schriftlich niedergelegt werden, da das Fortbestehen der Gesellschaft sonst vom Finanzamt bei Ausscheiden eines Gesellschafterin u.U. nicht anerkannt wird.