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Frau Kurz hat den Kaufvertrag als Unternehmerin geschlossen. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat sie die T-Shirts im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit erworben, da sie diese zum Wiederverkauf in ihrer Boutique erworben hat. Dass diese sich am Ende als unverkäuflich herausgestellt haben, und sie diese nunmehr doch privat nutzt, ändert nichts daran, dass sie den Vertrag ursprünglich als Unternehmerin abgeschlossen hat. |
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