Die kalkulatorische Abschreibung, warum Anderskosten?

Die kalkulatorischen Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Anlagevermögens zu erfassen und als Kosten zu verrechnen. Die Bilanzabschreibung dagegen entspricht nicht dem geschätzten Werteverzehr, sondern richtet sich nach bilanzpolitischen Maßstäben. Ist z.B. das Anlagegut nach Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer noch nutzungsfähig, so wird es mit einem Erinnerungswert von 1 € bilanziert.
Die kalkulatorische Abschreibung dagegen wird solange fortgesetzt, wie die Anlage noch verwendet wird.

Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung

Als Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung wird der Wiederbeschaffungswert (am besten der aktuelle Tageswert der Abrechnungsperiode) herangezogen.

Da der Wiederbeschaffungspreis am Ersatztag durch Preissteigerung höher sein kann als die Summe der Abschreibungen, wird empfohlen, die den Abschreibungswerten entsprechenden Beträge bis zum Ersatzzeitpunkt zinsbringend anzulegen. Die kalkulatorische Abschreibung kann auch auf bilanzmäßig vollständig abgeschriebene Anlagen noch abgeschrieben werden, wird aber nur auf die betriebsnotwendigen Anlagen vorgenommen. In der Kostenrechnung unterscheidet man mehrere Möglichkeiten zur Bemessung der kalkulatorischen Abschreibung.
Die einfachste Formel lautet:

kalkulatorische Abschreibung/Jahr = Wiederbeschaffungspreis am Rechnungstag (DM)
              Nutzungsdauer

Daraus ergibt sich ein jährlicher Abschreibungssatz von :

jährlicher Abschreibungsbetrag DM Wiederbeschaffungswert (DM) x 100 = x %
 
Wir betrachten folgende Beispielrechnung:


Ein PKW mit einem Anschaffungswert von 15 000€ und
einer Nutzungsdauer von 5 Jahren,
hat nach 5 Jahren einen Wiederbeschaffungswert von 18 000€.

Wie hoch ist die bilanzmäßige und die kalkulatorische Abschreibung?

Bilanzmäßige Abschreibung:
15 000 = 3000/Jahr
   5

Dies entspricht einem jährlichen linearen Abschreibungssatz von:
100 = 20%
  5

Kalkulatorische Abschreibung:
18 000 = 3600/Jahr
   5